Mit Inkrafttreten der Druckgeräteverordnung (Ende der Übergangsfrist 30. Juni 2005) hat sich in der Schweiz einiges verändert und dies nicht nur für Hersteller von einzelnen Druckgeräten. Hersteller von Baugruppen, die diese Geräte zu einer funktionalen Einheit zusammenbauen und in Verkehr bringen, sei es um Wärme, Kälte, Dampf oder andere physikalische Prozesse zu realisieren, fallen unter die Druckgeräteverordnung SR 819.121 (DGV). Zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung, also wenn die Anlage dem Kunden zum ersten Mal für den Betrieb zur Verfügung steht, müssen die Forderungen der DGV erfüllt sein.
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